Wochenblatt-Leserin Hanne S. in W. fragt: Wir haben unsere Landwirtschaft aus Altersgründen eingestellt und jetzt unsere beweglichen Sachwerte im Wirtschaftsjahr 2022/23 verkauft. Die Gerätschaften sind abgeschrieben. In Summe wird sich ein zu versteuernder Betrag von rund 100 000 € ergeben. Wie können wir die Steuerlast im Kalenderjahr 2023 reduzieren? Ist eine IAB-fähige Investition, etwa eine Photovoltaik-Anlage, möglich?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Sie haben aus Altersgründen Ihre aktive Landwirtschaft eingestellt und die beweglichen Wirtschaftsgüter wie Schlepper, Anhänger usw. verkauft. Wir vermuten, dass Sie künftig die Flächen verpachten werden. Damit haben Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb steuerlich nicht aufgegeben, sondern erzielen aus den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des ruhenden Betriebes. Bei einem ruhenden Betrieb haben Sie keine Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) zu bilden.
Kein IAV für PV-Anlage bis 30 kWp
Möglicherweise können Sie ihn für die künftige Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage verwenden. Allerdings sind PV-Anlagen bis 30 kWp seit 2022 steuerbefreit, damit können Sie für diese Art der Anlagen keine vorweggenommene Abschreibung durch die Bildung eines IAB vornehmen.
Tarifglättung nutzen
Ihre Steuerbelastung können Sie durch die Tarifglättung für landwirtschaftliche Einkünfte (letztmalig für das Kalenderjahr 2022) etwas verringern. Ansonsten kennen wir Ihre Vermögenssituation nicht. Unter Umständen bietet sich an, bei vermieteten Immobilien fällige Renovierungsarbeiten durchzuführen, die im Jahr der Zahlung steuerlich wirksam werden.
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(Folge 47-2023)