Wochenblatt-Leser Heinrich B. in W.: Im November hat die Bundesregierung doch beschlossen, dass auch für Landwirte die Stromsteuer ab 1. Januar 2024 sinkt, indem der sogenannte Entlastungsbeitrag steigt. Wir verbrauchen ungefähr 100 000 kWh pro Jahr im Betrieb. Wie viel bekomme ich für 2024 dann an Stromsteuer erstattet und wann, wie und wo beantrage ich das?
Michael Stein, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke (ausgenommen die Elektromobilität) entnehmen, konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 € je Megawattstunde (MWh) beantragen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 € je MWh. Vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt die Entlastung 20 € je MWh.
Im Jahr 2023 würde somit die zu beantragende Steuerentlastung bei einem nachweislichen Verbrauch von 100 MWh für betriebliche land- und forstwirtschaftliche Zwecke 513 € (100 MWh x 5,13 €) und im Jahr 2024 2000 € (100 MWh x 20 €) betragen.
Antrag beim Hauptzollamt
Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt mit weiteren Unterlagen einzureichen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird, also für 2023 bis zum 31. Dezember 2024 und für das Kalenderjahr 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Die Stromsteuerentlastung muss mindestens 250 € im Kalenderjahr betragen, damit Sie einen Antrag einreichen können.
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(Folge 7-2024)