Wochenblatt-Leser Johann U. in E. bewirtschaftet im Nebenerwerb 19 ha. Für seine Buchführung hat er einen Steuerberater beauftragt. Wie setzt sich das Honorar zusammen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Steuerberater rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bzw. aufgrund einer individuellen Pauschalvergütung ab. Wir gehen davon aus, dass Ihr Steuerberater nach der StBVV abrechnet.
Die Buchführungsgebühr nach der StBVV ist eine Jahresgebühr. Dafür ist ein Rahmen von 3/10 bis 20/10 vorgegeben. Das heißt, Ihr Steuerberater hat einen gewissen Spielraum. Die Gebühren müssen nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemessen sein. Auch das Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden.
Steuerberater hat Spielraum
In Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen kann der Steuerberater die Mittelgebühr ansetzen. Sie entspräche einem Gebührensatz von 11,5/10.
Die Gebührentabelle für die Buchführung besteht aus einem Teil für die Betriebsfläche und einem Teil für den Jahresumsatz. Aus Ihrer Frage ergibt sich, dass Sie 19 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) im Nebenerwerb bewirtschaften. Bei 19 ha LN und einem angenommenen Umsatz von 19 000 € (1000 €/ha), läge die Mittelgebühr bei 816,50 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer.
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(Folge 43-2023)