Wochenblatt-Leserin Elisabeth N. in F. fragt: Wir haben drei Kinder und etwa 15 ha Land zu vererben. Das Land ist verpachtet, der Hof nicht mehr in der Höferolle. Betrieb, zwei Wohnhäuser und ein kleines „Kötterhaus“ sollen an den Sohn gehen. Er führt den Hof nicht weiter und soll deshalb den zwei weichenden Erben je 200 000 € überweisen. Was ist zu beachten, damit die Erben keine Steuern zahlen müssen?
Steuerberater Arno Ruffer, WLV, kann informieren: Übertragen Sie den verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen auf Ihren Sohn, so ist dieser Vorgang einkommensteuerneutral, wenn der Sohn die Verpachtung der Flächen bzw. die Vermietung des Kötterhauses fortsetzt. Er muss dafür kein aktiver Landwirt sein. Schenkungsteuer entsteht nicht, wenn der Sohn fünf Jahre lang den Betrieb weder verkauft noch verkleinert.
Die übrigen Geschwister sollen als „weichende Erben“ mit jeweils 200 000 € von ihrem Bruder abgefunden werden. Erfolgt diese Zahlung aber zwischen den Geschwistern, gilt schenkungsteuerlich die Steuerklasse II mit einem persönlichen Freibetrag von nur 20 000 € und einem Steuersatz von 20 % (bei Schenkungen bis 300 000 €).
Urteil des Bundesfinanzhofs
Denn nach einem Urteil des höchsten deutschen Steuergerichtes – dem Bundesfinanzhof – aus dem Jahr 2017 richtet sich die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse, also Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20000 €. Ob die Finanzverwaltung das Urteil auch auf Ihren Fall anwenden würde, ist zwar unklar.
Freibetrag bei Zahlung durch die Eltern
Stammt die Abfindung von den Eltern, gilt aber in jedem Fall Steuerklasse I mit einem persönlichen Freibetrag von 400 000 €. Wollen Sie also auf Nummer sicher gehen, so empfehlen wir Ihnen, nicht dem Sohn die Abfindungszahlungen an seine Geschwister aufzuerlegen, sondern mit dem Sohn eine Abstandszahlung von 400 000 € für den Hof zu vereinbaren. Diesen Betrag können Sie dann gegen Pflichtteilsverzicht zur Abfindung der weichenden Erben verwenden.
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(Folge 36-2022)