Sie haben lange Jahre eine 12-kW-Windenergieanlage zur Eigennutzung betrieben, die wegen eines Schadens etwa ein Jahr lang stillsteht und abgebaut werden soll. Nach § 30 EEG 2012 erhöht sich die Vergütung der neuen Windenergieanlage, die in ihrem Landkreis oder in einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere Anlagen endgültig ersetzt, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, sofern folgende Bedingungen vorliegen: Die ersetzten Anlagen müssen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sein, für die ersetzten Anlagen besteht dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach dem EEG, die installierte Leistung der neuen Anlage muss mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen betragen und die Anzahl der neuen Anlagen darf die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigen. Alle vier Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der neuen Anlage außer Betrieb genommen wurde.
Wenn Ihre Windenergieanlage alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, brauchen Sie für die Nutzung des Repoweringbonus nur noch den Betreiber einer neuen Anlage in Ihrem oder einem angrenzenden Kreis, der Ihnen einen Vertrag über die Aufteilung des Bonus für den Strom aus seiner Anlage anbietet. Angenommen, eine neue 3-MW-Anlage erzeugt 8.000.000 kWh Strom im Jahr, dann beträgt der Jahreswert des Repoweringbonus 40.000 €. Diesen Kuchen können Sie sich mit dem Betreiber der neuen Anlage teilen. Denkbar ist auch, dass Sie sich an der neuen Windanlage beteiligen.