Das Halten von Hunden in Ihrer Gemeinde zu privaten Zwecken ist steuerpflichtig. Im Bürgerbüro und in der Fachabteilung Steuern und Abgaben erhalten Sie die nötigen Formulare, so auch den Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer.
Eine Steuerbefreiung scheidet in Ihrem Fall aus, weil wir davon ausgehen, dass der Hund nicht betrieblichen Zwecken dient. Eine Steuerermäßigung von 75 % wird gewährt, wenn der Hund zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens gehalten wird und wenn der Hof vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegt.
Dieser Tatbestand dürfte nach Ihren Angaben gegeben sein, es sei denn, die Gemeinde geht davon aus, dass die fünf Wohnhäuser in Ihrer direkten Nachbarschaft einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen. Das aber können wir uns kaum vorstellen.