Wochenblatt-Leserin Sophie M. fragt: Vergangenes Jahr kaufte ich eine 10-kWp-Photovoltaik (PV)-Anlage. Diese habe ich nun um 7,5 kWp erweitert. Ich zahle Umsatzsteuer an das Finanzamt (keine Kleinerzeugerregelung). Für den Verkauf gilt ab 2023 die Umsatzsteuerbefreiung. Mein Umsatz liegt unter 22 000 €. Wie versteuere ich den verkauften und den selbst verbrauchten Strom?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Der Stromverkauf durch Betreiber von PV-Anlagen ist auch im Jahr 2023 mit 19 % umsatzsteuerpflichtig. Eine Umsatzsteuer fällt nur dann nicht an, wenn der Betreiber der PV-Anlage ein sogenannter Kleinunternehmer ist. Kleinunternehmer ist, wer mit den Umsätzen aus dem Betrieb der PV-Anlage und gegebenenfalls aus den landwirtschaftlichen Umsätzen im Vorjahr die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschritten und die Kleinunternehmerregelung nicht abgewählt hat.
Keine Kleinunternehmerregelung = 19 % Umsatzsteuer
Haben Sie im Jahr 2022 die PV-Anlage gekauft und aus dem Erwerb die Vorsteuer gezogen, dann liegt darin der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Damit sind Sie für fünf Jahre an dieses Wahlrecht gebunden. Das heißt, Sie müssen heute den Eigenverbrauch mit 19 % versteuern und aus dem Stromverkauf 19 % für mindestens fünf Jahre an das Finanzamt abführen. Die Versteuerung vom Eigenverbrauch können Sie dadurch vermeiden, dass Sie zum Beispiel heute einen Stromspeicher erwerben. Dann entfällt die Zuordnung der PV-Anlage zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Ab dem Zeitpunkt der Entnahme der PV-Anlage ist der private Stromverbrauch nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.
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(Folge 24-2023)