Der Verkauf einer privatisierten Fläche, also einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, die sich nicht im Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen befindet, ist nur in zwei Fällen steuerpflichtig. Entweder liegt zwischen dem Verkauf und der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren, dann liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (früher: Spekulationsgeschäft) vor.
Der Verkauf wäre auch dann steuerpflichtig (zweiter Fall), wenn Sie einen gewerblichen Grundstückshandel begründen würden. Er liegt dann vor, wenn Sie sich beispielsweise aktiv an der Baureifmachung der Fläche durch Stellung einer Bauvoranfrage und Ähnlichem aktiv betätigen.
Liegt ein privates Spekulationsgeschäft vor, gilt das Zuflussprinzip. Im Jahr der Kaufpreiszahlung müssen Sie den Gewinn, also den Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und dem seinerzeitigen Entnahmewert andererseits, versteuern.