Wochenblatt-Leser Berthold N. fragt: Ich (78) möchte meinen Hof an meinen Sohn übergeben und rund um die Hofstelle Wohngebäude im Sinne der Ökodorfbewegung bauen. Auf den benötigten Bauflächen will ich ein Erbbaurecht bestellen. Ist es sinnvoll, vor Beginn der Maßnahmen die steuerliche Betriebsaufgabe zu erklären? Sollte ich die betroffenen Flächen oder den ganzen Betrieb ins Privatvermögen nehmen? Welche Rolle spielt der jeweilige Zeitpunkt?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Beabsichtigen Sie, rund um die Hofstelle Erbbaurechte zu bestellen, so sollten Sie dabei zwei Dinge bedenken. Zum einen ist es aus steuerlichen Gründen – wollen Sie eine Entnahme der Flächen aus dem Betriebsvermögen vermeiden – zulässig, nur für maximal 10 % der Fläche Erbbaurechte zu bestellen. Das wären in Ihrem Falle maximal 4500 m². Andererseits sind Erbbaurechtsflächen im Erbgang oder bei der lebzeitigen Hofübergabe nicht begünstigungsfähig. Die Erbbaurechtsflächen werden als sogenanntes Grundvermögen bewertet. Ihrem Sohn stünde dann für die Erbbaurechtsflächen und die Wohnhäuser nur ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € zur Verfügung.
Betriebsaufgabe sinnvoll bei geringer Steuerbelastung
Die Betriebsaufgabe vor Beginn der Baumaßnahmen ist dann sinnvoll, wenn Sie mit einer geringen Steuerbelastung einhergeht. Mit der Erklärung der Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt überführen Sie sämtliche Flächen und die denkmalgeschützten Wohnhäuser aus dem Betriebs- in das Privatvermögen ohne Geldzufluss von außen. Die Flächen wären mit dem Verkehrswert (steuerlich: gemeiner Wert) abzüglich des Buchwertes (= achtfache Ertragsmesszahl) zu bewerten. Entsprechend wären auch die Wohnhäuser (soweit sie sich im Betriebsvermögen befinden) mit dem gemeinen Wert abzüglich des Buchwertes zu versteuern.
Weil Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, stünde Ihnen ein ermäßigter Steuersatz zur Verfügung, der zurzeit rund 25 % beträgt zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Im Übrigen hätte die Betriebsaufgabe keine Auswirkung auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Begünstigung des landwirtschaftlichen Vermögens gilt unabhängig davon, ob steuerliches Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt. Weil die Bauplanung eine gewisse Zeit dauert, ist es unter Umständen sinnvoll, schon heute lebzeitig den Hof zu übertragen. Zwar wäre die Bestellung der Erbbaurechte durch den Sohn eine steuerschädliche Verwendung im Sinne der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelung. Allerdings bliebe für jedes Jahr, in dem die Maßnahme nicht umgesetzt wurde, anteilig die Steuerbefreiung erhalten. Sollten zum Beispiel sieben Jahre ins Land gehen, bliebe die Steuerbefreiung für die landwirtschaftlichen Flächen vollständig erhalten.
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(Folge 13-2023)