Im Rahmen der Vermietung können Sie die Umbaukosten als Herstellungskosten über die Abschreibung mit 2 % jährlich steuerlich geltend machen. Übertragen Sie nun den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Sohn, so entfällt die Vermietung und damit die Möglichkeit, die Abschreibung von der Steuer abzuziehen.
Spätestens seit Ende 1998 ist die Nutzungswertbesteuerung für den privaten Wohnraum entfallen, das bedeutet, aufgrund der Konsumgutlösung ist der Aufwand für die private Wohnung nicht mehr steuerlich absetzbar.
Im Vorfeld der Hofübergabe sollten Sie daher prüfen, ob Sie auf die Mieteinnahmen verzichten wollen oder ob es Sinn macht, mit Ihrem Sohn eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. Die GbR könnte dann den landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Sie bleiben jedoch Eigentümer des Einfamilienhauses und vermieten es weiter an Ihren Sohn.
(Folge 7-2018)