Wollen Sie als Nichtlandwirt einen in der Landwirtschaft genutzten Anhänger mit „grünem Kennzeichen“ einsetzen, müssen Sie folgende Zusammenhänge beachten:
1. Die Zulassungspflicht: Grundsätzlich sind alle Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger zulassungspflichtig. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind „Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben, wenn diese Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden“ nicht zulassungspflichtig. Voraussetzung ist allerdings, dass sie mit einem 25-km/h-Schild gekennzeichnet sind. Entscheidend für die Zulassungsfreiheit ist also, dass der Anhänger für Landwirte und nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Einsatz ist. Dabei ist es unerheblich, ob er von einem Fahrzeug mit schwarzem oder grünem Nummernschild gezogen wird.
Ein Beispiel: Wenn Sie mit Ihrem Schlepper (schwarzes Nummernschild) Arbeiten im Auftrag und für den Betrieb eines Landwirts mit dessen Anhänger ausführen, muss der Anhänger bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h nicht zugelassen sein. Wenn Sie allerdings als Nichtlandwirt den Anhänger für private Zwecke oder für andere Nichtlandwirte einsetzen, muss er zugelassen sein.
2. Die Steuerbefreiung: Ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzte Fahrzeuge können auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden. Äußeres Kennzeichen für ein steuerbefreites Fahrzeug ist das grüne Kennzeichen.
Hier gilt im Prinzip das Gleiche wie bei der Zulassungsfreiheit. Entscheidend für die gesetzeskonforme Nutzung eines lof-Fahrzeuges mit grüner Nummer ist dessen land- oder forstwirtschaftlicher Einsatz, und zwar für einen lof-Betrieb. Sich als Privatperson einen lof-Anhänger auszuleihen, um damit Grünschnitt aus dem Garten abzufahren, ist kein lof-Einsatz im Sinne des Gesetzes.
Um trotzdem lof-Anhänger mit grüner Nummer privat nutzen zu können, besteht die Möglichkeit, die Kfz-Steuer für einen befristeten Zeitraum zu entrichten. Dem Steuergesetz wäre damit Genüge getan. Das geht jedoch nur, wenn es sich um einen zugelassenen Anhänger handelt. Andernfalls würden die unter Punkt 1. genannten Bedingungen den Einsatz verhindern.
Auch wenn Sie den Oldtimer-Traktor über Ihren Bruder anmelden und er ein grünes Kennzeichen erhalten sollte – was unwahrscheinlich ist, da der Zoll in diesen Fällen sehr restriktiv ist –, müssen die unter den Punkten 1. und 2. genannten Bedingungen erfüllt sein.
Demnach dürften Sie mit dem Oldtimer-Schlepper ausschließlich Fahrten mit lof-Zweck für den Betrieb Ihres Bruders durchführen.
(Folge 49-2018)