Wochenblatt-Leser Clemens G. in B. plant eine Photovoltaik (PV)-Anlage auf seinem Scheunendach. Die Anlage soll im nächsten Jahr in Betrieb gehen und unter 30 kWp bleiben. In einem Beitrag hieß es, dass die Steuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp auf Häusern und Nebengebäuden in Betracht kommt. Nun habe ich gehört, dass eine Scheune nicht dazu gehört. Ich meine, dass eine Scheune ein Nebengebäude ist. Was stimmt?
Steuerberater Arno Ruffer, WLV, nimmt Stellung: Mit dem Jahressteuergesetz 2022, das zurzeit in den parlamentarischen Gremien beraten wird, ist die Einführung einer Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen vorgesehen. Die Installation von PV-Anlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Zur Erreichung dieses Ziels soll eben eine Steuerbefreiung eingeführt werden.
Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage (auf Wirtschaftsgebäuden bis zu 30 kWp). Darüber hinaus wird für die Steuerbefreiung eine 100-kWpeak-Grenze pro Steuerpflichtigen beim Betrieb von mehreren Anlagen gesetzt.
Steuerbefreiung ab 1. Januar 2023
Die Steuerbefreiung soll ab 1. Januar 2023 für neu installierte PV-Anlagen und für Bestandsanlagen unter anderen auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, wie zum Beispiel einer Maschinenhalle oder einem Stall, gelten. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wäre auch eine PV-Anlage auf Ihrem Scheunendach steuerfrei zu stellen.
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(Folge 47-2022)