Zeitpunkt: Begünstigt sind solche Baumaßnahmen, für die der Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird. Nicht ausschlaggebend ist das Jahr der Fertigstellung oder das Jahr der Anschaffung. Die Sonderabschreibung kann damit auch in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung erst nach dem 31. Dezember 2021 fertiggestellt wird. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 €/m2 nicht überschreiten.
Berechnung: Die anteiligen Anschaffungskosten für den Grund und Boden fallen in die Berechnung nicht ein. Allerdings sind die anteiligen Kosten für den Notar, das Grundbuchamt und die Grunderwerbsteuer wieder anteilig hinzuzurechnen.
Baukosten: Derzeit ist es nicht geplant, die Höchstgrenze von 3.000 €/m2 anzuheben. Allerdings richtet sich die Baukostenobergrenze nach steuerlich abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Danach gilt, dass Investitionszuschüsse im privaten Bereich zwingend die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern.
Wohnfläche: Diese kann nach einem Erlass der Finanzverwaltung entweder entsprechend der Wohnflächenverordnung ermittelt werden. Danach sind auch Nebenräume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume, soweit sie zur Benutzung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und die zur begünstigten Wohnung gehörenden Garagen und unseres Erachtens auch die Stellplätze einzubeziehen.
Hinweis: Alternativ kann die Bruttogrundfläche auch nach der DIN 277 ermittelt werden. Die entsprechenden Angaben müssen anhand der Bauunterlagen nachgewiesen werden können. Die Anschaffungskosten sind für jede Wohnung einzeln zu ermitteln.
(Folge 40-2021)