Wochenblatt-Leser Markus C. in S. fragt: Meine Frau und ich lassen uns scheiden. In unserem vor Beginn der Ehe geschlossenen Ehevertrag haben wir uns auf eine Geldzahlung als Abfindung für den nachehelichen Unterhalt geeinigt, die erst im Falle der tatsächlichen Ehescheidung von mir zu zahlen ist. Im Gegenzug muss ich keinen Unterhalt zahlen. Muss meine Exfrau dann die Abfindung versteuern?
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Sahorsch, Dr. von der Hardt und Partner mbB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Münster, nimmt Stellung: Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit Ihre Frau bzw. Exfrau (Beschenkte) dadurch auf Ihre (Schenker) Kosten bereichert wird.
Schenkung bei Verzicht auf Gegenleistung
Eine Schenkung ist also nur anzunehmen, soweit eine Zuwendung (hier Ihre Geldleistung als Abfindung) nicht mit einer Gegenleistung (hier der Verzicht Ihrer Frau auf den nachehelichen Unterhalt) im Zusammenhang steht. Ob ein solcher Zusammenhang tatsächlich besteht, hatte der Bundesfinanzhof in einem viel beachteten Urteil aus 2021 entschieden:
Danach sind Abfindungen, die im Fall einer tatsächlichen Scheidung zur Abgeltung von Scheidungsfolgen zum Scheidungszeitpunkt infolge ehevertraglicher Regelungen gezahlt werden, nicht als steuerpflichtige Schenkung zu beurteilen (sogenannte Bedarfsabfindung). In diesen Fallkonstellationen sei der Verzicht auf beispielsweise Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher, etwa bei Eheschließung, vereinbart wurde.
Die Finanzverwaltung hat allerdings im Oktober 2022 entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegenleistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden könne, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht.
500 000 € Freibetrag
Die Finanzverwaltung wird daher gegenwärtig davon ausgehen, dass Ihre Abfindungszahlung dem Grunde nach schenkungsteuerpflichtig ist. Ihre Exfrau kann aber ihren persönlichen Freibetrag in Höhe von 500 000 € geltend machen.
Hinsichtlich der steuerbefreienden Wirkung des Freibetrags sind jedoch auch etwaige Vorschenkungen von Ihnen in den vergangenen zehn Jahren mit einzubeziehen. Sofern unter Beachtung des Freibetrags Ihre Abfindungszahlung tatsächlich eine Schenkungsteuer auslöst, sollten Sie unter Hinzuziehung eines Steuerberaters prüfen, ob wegen der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Einspruch gegen den diesbezüglichen Steuerbescheid und gegebenenfalls ein anschließendes Klageverfahren möglicherweise – auch unter Beachtung von Kostengesichtspunkten – erfolgversprechend ist.
2024 Revisionsurteil möglich
Dies gilt umso mehr, als derzeit ein weiteres Revisionsverfahren zu diesem Themenkomplex anhängig ist, über welches der Bundesfinanzhof möglicherweise bereits im Jahr 2024 entscheiden wird.
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(Folge 37-2023)