Werden Flächen des landwirtschaftlichen Betriebes verkauft, so ist in der Tat der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis einerseits und dem Buchwert (in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl) andererseits als Gewinn zu versteuern. Die sofortige Versteuerung können Sie durch die Bildung einer § 6b-Rücklage vermeiden. Allerdings müssen Sie die gebildete Rücklage innerhalb von vier Jahren in begünstigte Güter reinvestieren.
Als taugliches Reinvestitionsobjekt bietet sich auch ein 6b-Fonds an. Allerdings wird das Steuerproblem damit nicht endgültig gelöst, sondern nur vertagt. Werden zu einem späteren Zeitpunkt die Fondsanteile verkauft oder der Fonds liquidiert (aufgelöst), wird die so gestundete Steuer aus dem Grundstücksverkauf fällig oder aber Sie müssen dann wieder in ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt investieren.
(Folge 18-2018)