Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist unter anderem, dass es sich um eine Zugmaschine im steuerrechtlichen Sinn handelt. Hierbei ist die Zulassung als Zugmaschine für die Finanzbehörde nicht bindend. Entscheidend ist, ob das Kfz aus Sicht der Finanzbehörde eine Zugmaschine ist oder nicht. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 30. November 1993 VII R 49/93 (BFH/NV 1994, 741) definiert, dass es sich bei einer Zugmaschine um ein Fahrzeug handelt, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das deshalb nach seiner Bauart ausschließlich oder doch überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern geeignet und bestimmt ist.
Die Einstufung als Zugmaschine kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist. Maßgeblich für die Einstufung als Zugmaschine ist dabei die tatsächliche Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeuges und nicht die Nutzung.
Für die Steuerbefreiung nach § 3 (7) Kraftfahrzeugsteuergesetz ist neben der Einstufung als Zugmaschine die tatsächliche Nutzung von Bedeutung.
Steuerbefreit sind nur „… Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.“
Um eine Steuerbefreiung zu erreichen, müssen Sie zunächst das Finanzamt davon überzeugen, dass Ihr Quad Merkmale aufweist, die es zu einer Zugmaschine im steuerrechtlichen Sinn macht (Anmerkung: Eine Anhängerkupplung allein reicht nicht). Zudem müssen Sie das Quad ausschließlich zu den im § 3 (7) KraftStG aufgeführten Zwecken einsetzen.