PV-Freiflächenanlage und die Steuer

Ich habe einen 50-ha-Betrieb. Auf 20 ha will die Stadt eine Photovoltaik (PV)-Freiflächenanlage mit 20 MW bauen. Wäre das Ackerland dann noch landwirtschaftliches Sonder­vermögen oder wird es beispielsweise als Industrie­fläche mit 20 €/m2 bewertet? Käme es zur Aufdeckung stiller Reserven? Ich will den Hof demnächst übergeben. Kämen auf den Hofübernehmer hohe Erbschaftsteuern zu?

Werden landwirtschaftliche Nutzflächen eines Land- und Forstwirts an den Betreiber einer PV-Freiflächenanlage verpachtet, bleiben diese Flächen einkommensteuerlich gewillkürtes Betriebsvermögen; es kommt nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven, weil es keine Begrenzung auf 10 % der Gesamtfläche des Betriebes gibt. Damit droht keine Zwangsentnahme aus dem Betrieb.

Beim Erbgang aufpassen: Etwas anderes gilt aber im Erbgang oder bei der lebzeitigen Übertragung. Die Finanzverwaltung in NRW vertritt den Standpunkt, dass bei der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen zum Betrieb einer PV-Freiflächenanlage diese bewertungsrechtlich vom land-/forstwirtschaftlichen Vermögen, das im Erbgang begünstigt ist, zum nicht begünstigungsfähigen Grundvermögen wechselt. Das bedeutet für die künftige Hofübertragung bzw. den Erbgang, dass die Fläche als Industriefläche zu bewerten ist und durch den...