Werden landwirtschaftliche Nutzflächen eines Land- und Forstwirts an den Betreiber einer PV-Freiflächenanlage verpachtet, bleiben diese Flächen einkommensteuerlich gewillkürtes Betriebsvermögen; es kommt nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven, weil es keine Begrenzung auf 10 % der Gesamtfläche des Betriebes gibt. Damit droht keine Zwangsentnahme aus dem Betrieb.
Beim Erbgang aufpassen: Etwas anderes gilt aber im Erbgang oder bei der lebzeitigen Übertragung. Die Finanzverwaltung in NRW vertritt den Standpunkt, dass bei der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen zum Betrieb einer PV-Freiflächenanlage diese bewertungsrechtlich vom land-/forstwirtschaftlichen Vermögen, das im Erbgang begünstigt ist, zum nicht begünstigungsfähigen Grundvermögen wechselt. Das bedeutet für die künftige Hofübertragung bzw. den Erbgang, dass die Fläche als Industriefläche zu bewerten ist und durch den Übertragsnehmer bzw. Erben ohne erbschaftsteuerliche Vergünstigung versteuert werden muss. Übertragen Sie den 50-ha-Betrieb im Rahmen einer geschlossenen Hofübergabe, kann es dann zu erheblichen Schenkungsteuerzahllasten für den Übernehmer kommen: Bei einer 20-ha-PV-Freiflächenanlage und einem Wert von 20 €/m2 wären – ohne Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrages – 4.000.000 € vom Erben zu versteuern.
Davon, die Flächen einfach „scheibchenweise“ zu übertragen, um den erbschaftsteuerlichen Freibetrag vom Hoferben (bei Kindern 400.000 € alle zehn Jahre) nicht zu überschreiten, ist abzuraten, da ohne aufwendige Gestaltung ein Teil der Fläche jeweils unter Aufdeckung von stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen einkommensteuerpflichtig zu entnehmen wäre. Das wären in Ihrem Falle knapp 20 €/m2.
GmbH & Co. KG gründen: Um die Aufdeckung der stillen Reserven zu verhindern, könnten Sie vor der Vermietung an die Stadt – allein oder mit dem Hofübernehmer zusammen – eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG gründen. Dann überführen Sie das Grundstück in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft und die Gesellschaft vermietet es an die Stadt. Später können Sie Ihre Anteile an der Gesellschaft dann (auch teilweise) an den Übernehmer übertragen. Bis zur Höhe des persönlichen Freibetrages von 400.000 € muss er dafür keine Erbschaftsteuer zahlen.
Beteiligung: Da die Anlage ja nicht für die Vererbung wieder abgebaut werden würde, bliebe Ihnen neben dieser Option nur noch eine weitere Möglichkeit, um dem Hoferben die Erbschaftsteuern zu ersparen: Sie beteiligen sich als Mitunternehmer an der Betreibergesellschaft der Stadt. Das geht natürlich nur, wenn die Stadt einverstanden wäre. Dann würde das Grundstück notwendiges Sonderbetriebsvermögen der gewerblichen Personengesellschaft. Dafür reicht schon eine Beteiligung am Gesamtvermögen der Gesellschaft von 1 %. Bei der dann unentgeltlichen Übertragung des Anteils der Gesellschaft inklusive des Grundstücks würde das Grundstück als gewerbliches Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer verschont.
(Folge 38-2021)