Wochenblatt-Leserin Merle K. in A. fragt: Seit Anfang 2023 beträgt der Mehrwertsteuersatz, der dem Anlagenbetreiber bei Kauf und Installation einer Photovoltaik-Anlage in Rechnung gestellt wird, null Prozent. Wie lange gilt das noch?
Der Bundesverband Solarwirtschaft antwortet: Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer beim Kauf von Photovoltaik (PV)-Anlagen bis 30 kWp und Stromspeichern für PV-Anlagen ist dauerhaft. Allerdings können auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Das geht aus einer Antwort des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) hervor.
Photovoltaik ohne Finanzamt ist Standard
Das sehe man laut BMF schon daran, dass der neue Steuersatz im § 12 „Steuersätze“ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind.
Außerdem müssen Betreiber von PV-Anlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, laut BMF ihre PV-Anlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden. Damit wurde „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standardfall.
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(Folge 39-2023)