Wochenblatt-Leser Josef E. fragt: Eine Fläche von 150 m² ist als Wohnbaufläche angegeben und wird als Parkplatz für unser Mietshaus genutzt. Wie gehe ich bei der Grundsteuererklärung vor?
Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Warendorf, antwortet: Flächen, aber auch Teilflächen eines Flurstücks gehören nach ihrer jeweiligen tatsächlichen Nutzung entweder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) oder zum Grundvermögen (Grundsteuer B). Flächen/Teilflächen, die der Wohnnutzung dienen, dazu gehören auch Parkplätze für ein Mietshaus, sind dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zuzuordnen. Die Bewertung dieser Flächen erfolgt zusammen mit dem vermieteten Gebäude. Der Wert des Grund und Bodens wird über den im Sachdatenauszug der Grundsteuer B ausgewiesenen Bodenrichtwert für Wohnbauflächen ermittelt.
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(Folge 4-2023)