Wochenblatt-Leser Wolfgang S. fragt: Ich bewirtschafte einen Forstbetrieb mit 120 ha Größe. Benötige ich aus steuerlicher Sicht eine Forsteinrichtung?
Dr. Klaus Hillebrand, Referent für land- und forstwirtschaftliches Sachverständigenwesen, Bewertung LuF, Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Köln, antwortet: Grundsätzlich gibt es nach dem Buchführungserlass, der die rechtlichen Regelungen der Abgabenordnung zur Buchführung präzisiert, für buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Pflicht, neben einem Anlagenverzeichnis (wo beispielsweise die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, Grund und Boden usw. nachgewiesen werden) auch ein Anbauverzeichnis zu führen. Das kann man für einen Forstbetrieb jährlich erstellen bzw. aktualisieren und dort etwa die Waldbestände mit Baumart usw. nachweisen.
Das ist jedoch in der Praxis unüblich, denn viel einfacher und nach Buchführungserlass auch zulässig ist es, stattdessen eine Forsteinrichtung vorzuweisen. Sie erfasst die notwendigen und weiteren Daten ebenfalls – wird statt jährlich aber im zehnjährigen Rhythmus aktualisiert.
Betriebe ohne gültige Forsteinrichtung haben demnach für die nicht erfassten Jahre kein Anbauverzeichnis als Teil der Bilanz. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung könnte das Probleme mit sich bringen.
Keine Vergünstigung ohne gültige Forsteinrichtung
Daneben ist nach § 34 b Einkommensteuergesetz eine gültige Forsteinrichtung Bedingung für die Inanspruchnahme des Viertel-Steuersatzes als Tarifvergünstigung bei anerkannten Kalamitätsholzmengen. Ohne Forsteinrichtung kann die Finanzverwaltung nur den halben Steuersatz anerkennen, sofern die Kalamitätsmengen rechtzeitig angemeldet, später dann nachgewiesen und von Forstsachverständigen der Finanzverwaltung anerkannt worden sind.
Grundsätzlich ist die periodische Erstellung einer Forsteinrichtung aber freiwillig – und dennoch ratsam. Denn Waldbesitzer ohne aktuelle Forsteinrichtung verzichten gegebenenfalls bewusst auf eine mögliche Steuervergünstigung.
Das gilt grundsätzlich auch für nicht buchführungspflichtige Betriebe. Hier gibt es eine Auffangregel für Forstbetriebe kleiner 50 ha forstliche Fläche, bei denen ohne gültige Forsteinrichtung von 5 fm/ha für die Berechnung der Tarifermäßigung ausgegangen werden kann.
Dass eine Forsteinrichtung darüber hinaus Grundvoraussetzung für nicht steuerliche Zwecke wie der Zugang zu Förderung, Zertifizierung oder Wertermittlungen sein kann, ist keine steuerliche Frage.
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(Folge 18-2024)