Wochenblatt-Leser Benedikt R. in D. fragt: Wir planen die Hofübergabe. Nun tritt im Zuge der Grundsteuerreform der Grundsteuerwert an die Stelle des Einheitswertes, der wichtig für die Berechnung des Hofeswertes im Rahmen der Höfeordnung und damit für die Abfindung weichender Erben ist. Was bedeutet das? Muss der Gesetzgeber die Höfeordnung neu regeln? Wie ist der aktuelle Stand? Sollten wir den Hof schon vor 2025 übergeben?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, gbit eine Stellungnahme: Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Einheitsbewertung teilweise für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat reagiert und bestimmt, dass für die Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 ein neuer Grundsteuerwert den Einheitswert ablöst.
Zutreffend weisen Sie weiter darauf hin, dass der (1,5-fache) Einheitswert nach der jetzigen Fassung der Höfeordnung den Hofeswert darstellte, der zur Berechnung der Hofabfindungen der weichenden Erben erforderlich ist. Dies ist dem Gesetzgeber bekannt. Das Bundesjustizministerium arbeitet derzeit an einem Referentenentwurf für eine Neuregelung ab dem 1. Januar 2025. Mit der Veröffentlichung des Entwurfes wird ganz kurzfristig gerechnet.
Neuregelung bei Abfindung weichender Erben
Die Bauernverbände in den vier Höferechtsländern NRW, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein haben den Vorschlag gemacht, den 0,6-fachen Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als Hofeswert im Sinne der Höfeordnung anzunehmen, also anstelle des 1,5-fachen Einheitswertes. Ob der Gesetzgeber diesen Vorschlag aufgreift, ist abzuwarten. Es gibt einen anderen Vorschlag, der die Werte des Erbschaftsteuerrechts in die Höfeordnung übernehmen möchte.
Wenn Ihre Hofübergabe beschlossen und besprochen ist, können Sie noch im Jahr 2024 auf der Basis der bisherigen Regelungen Ihre Hofübergabe durchführen. Dass die Hofabfindungen in Zukunft höher ausfallen werden, gilt als sicher. In welchem Umfang, muss ebenfalls abgewartet werden. Jedoch war es in der Praxis auch bislang üblich, dass ein Hofübergeber der Bemessung der Hofabfindungen der weichenden Erben nicht den äußerst geringen gesetzlich ermittelten Wert zugrunde gelegt hat, sondern einen höheren Wert, den er als vom Hof tragbar ansah.
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(Folge 11-2024)