Werner K. in S. hat den verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb (in der Höfeordnung) seinem Sohn überlassen. Sein Sohn hat 2021 für die Heizung im Altenteil, das seine Großmutter bewohnt, 8000 € ausgegeben. Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid 2021 den Abzug dieser Kosten abgelehnt. Sein Sohn hat sich per Überlassungsvertrag zur Instandhaltung der Altenteilswohnung verpflichtet. Wie ist die Rechtslage?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Im Hofübergabevertrag an Ihren Sohn hat sich dieser Ihnen gegenüber zum üblichen Altenteil verpflichtet. Das dort vereinbarte Altenteil ist bei seiner Steuererklärung als dauernde Last abzugsfähig. Weiter hat er Ihre Verpflichtung gegenüber seiner Großmutter übernommen. Welche Kosten im Zusammenhang mit dem Altenteil gegenüber seiner Großmutter als Sonderausgabe bei seiner Steuerermittlung abzugsfähig sind, richtet sich nach dem Hofübergabevertrag.
Nur anteilige Arbeitskosten abzugsfähigausgaben
Aufwendungen für eine neue Heizung zur Beheizung der Altenteilerwohnung sind nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte keine steuerlich abziehbaren Versorgungsleistungen und somit nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag nicht eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat. Allerdings sind die anteiligen Arbeitskosten in Höhe von 20 %, maximal 1200 €, als Handwerkerleistungen von der Einkommensteuer abzuziehen.
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(Folge 47-2023)