Wochenblatt-Leser Stefan P. fragt: Ich halte ein paar Pferde und besitze Maschinen zur Grünlandpflege. Ich überlege, ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen im Rahmen eines Kleingewerbes anzumelden. Kann ich den Schlepper als Lohnunternehmer mit einem steuerbefreiten Kennzeichen anmelden? Werden die vorhandenen Maschinen und Geräte in das Betriebsvermögen überführt? Was ist, wenn ich etwa in drei Jahren das Kleingewerbe aufgebe? Muss ich, wenn ich die Maschinen verkaufe, Steuern zahlen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Aus steuerlicher Sicht spricht nichts gegen die Gründung eines Kleingewerbes als landwirtschaftlicher Lohnunternehmer. Sie müssten dafür das Gewerbe bei der Kommune anmelden. Bis zu einem Umsatz von 22.000 € im Kalenderjahr würden Sie als sogenannter Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerlich geführt werden. Das heißt, Sie müssten für Ihre Dienstleistung keine 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und müssten diese dann nicht an das Finanzamt abführen.
Steuerbefreiung nur für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten
Lohnarbeiten für andere land- oder forstwirtschaftliche Betriebe werden uneingeschränkt bei der Kfz-Steuer begünstigt. Eine Kfz-Steuerbefreiung für den Schlepper erhalten Sie dann, wenn dieser nur zur Durchführung von Lohnarbeiten für andere land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und nicht auch im Rahmen eines Gewerbebetriebes verwendet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Lohnarbeiten äußerst gering ist und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird. Den Nachweis müssen Sie gegenüber dem Zollamt erbringen.
Soweit etwa ein Schlepper, ein Grünlandstriegel, eine Durchsämaschine und ein Mulcher, die sich derzeit im Privatvermögen befinden, betrieblich genutzt werden, müssen sie als Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens in das Lohnunternehmen mit dem Zeitwert (steuerlich: Teilwert) eingelegt und dann über die Restnutzungsdauer dort abgeschrieben werden.
Wenn Sie das Gewerbe aufgeben, müssten Sie den Restwert dieser Maschinen im Betriebsaufgabegewinn versteuern. Verkaufen Sie die Maschinen, wäre der Veräußerungserlös abzüglich des Restbuchwertes steuerpflichtig.
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(Folge 40-2023)