Wochenblatt-Leserin Ingrid M. in F. fragt: Welcher Mehrwertsteuersatz gilt bei Aufzucht von Ferkeln oder Mastschweinen im Lohn? Der „Pächter“ kauft Tiere und Futter, bezahlt Tierarzt und Energie. Der Stalleigentümer stellt Stallplatz und Arbeitskraft. Ist für die Umsatzbesteuerung wichtig, ob der Eigentümer pauschalierender oder optierender Landwirt ist oder seine Landwirtschaft als Gewerbe betreibt?
Steuerberater Arno Ruffer, WLV, kann informieren: Die sogenannte Lohnmast – das Aufziehen und Betreuen fremder Tiere – ist weit verbreitet.
Bei Anwendung der Regelbesteuerung muss der Stalleigentümer den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Rechnung stellen bzw. dieser ist ihm gutzuschreiben.
Bei Umsatz unter 600000 €/Jahr
Da die Lohnmast eine landwirtschaftliche Dienstleistung ist, darf der „Lohnhalter“ unseres Erachtens die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden, wenn er unter einem Umsatz von 600 000 €/Jahr bleibt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die steuerlichen Tierhaltungsgrenzen nicht überschritten sind. Ob der Vertragspartner ein gewerbliches Unternehmen ist, dürfte dann unerheblich sein. Eine obergerichtliche Entscheidung dazu liegt allerdings nicht vor.
Keine Pauschalierung bei Gewerbe
Als Gewerbetreibender darf der Lohnhalter die Umsatzsteuerpauschalierung nicht anwenden.
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(Folge 45-2022)