Nach dem Ländererlass vom 17. Dezember 1965 stellte die parzellenweise Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Regel eine Betriebsaufgabe dar. Die Grundsätze für die parzellenweise Verpachtung haben seinerzeit auch dann Anwendung gefunden, wenn die Hofstelle zurückbehalten und nur die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht verschiedenen, sondern nur einem Pächter überlassen wurden. Die Versteuerung der dadurch an sich aufgedeckten stillen Reserven konnte nach damaliger Sichtweise der Finanzverwaltung nur unter Billigkeitsgesichtspunkten hinausgeschoben werden. In derartigen Fällen stimmte die Finanzverwaltung auf Antrag einer Betriebsfortführung zu, wenn die parzellenweise Verpachtung eine lediglich auf besonderen Umständen beruhende, vorübergehende Maßnahme war, der Pächter die Absicht hatte, den Betrieb später wieder aufzunehmen und nach den gegebenen Verhältnissen diese Möglichkeit nach Ablauf der Pachtzeit auch hinreichend gesichert erschien.
Dann jedoch hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Oktober 1987 entschieden, dass eine Fortführungserklärung nicht erforderlich und keine Betriebsaufgabe gegeben ist, wenn die wesentlichen Grundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ihrer bisherigen Funktion erhalten bleiben.
Daraufhin hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert und eine Übergangsregelung verfügt. Bei Beginn der parzellenweisen Verpachtung vor Veröffentlichung des Urteils am 15. April 1988 soll die geänderte Rechtsprechung nicht dazu führen, dass Betriebe, die nach der alten Verwaltungsauffassung mangels Abgabe einer Fortführungserklärung als aufgegeben zu behandeln waren, nachträglich wieder zu bestehenden Betrieben werden. Im Ergebnis sollte es bei der Betriebsaufgabe verbleiben.
Es handelt sich um eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Sämtliche Voraussetzungen müssen Sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen und zwar den Beginn der parzellenweisen Verpachtung und auch die Tatsache, dass Sie nach der Verpachtung keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte mehr erklärt hatten.
Beispiel: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nachweisbar parzellenweise vom Hoferben an verschiedene Pächter zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1981/82 verpachtet. Die Einkünfte aus der Verpachtung für den Veranlagungszeitraum 1981 erklärt der Hoferbe in der Steuererklärung im Frühjahr 1983 unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Weil der Beginn der Parzellarverpachtung vor dem 15. April 1988 liegt, ist die Übergangsregelung der Finanzverwaltung anwendbar. Der Betrieb ist als aufgegeben zu behandeln, weil eine Fortführungserklärung nicht abgegeben wurde und der Beginn der parzellenweisen Verpachtung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BFH-Urteils in verjährter Zeit liegt.