Landverkauf steuerfrei möglich?

In Folge 4/2011 weisen Sie darauf hin, dass ein Eigentümer Hofflächen steuerfrei veräußern kann, wenn die Flächen bereits vor dem 15. April 1988 parzellenweise verpachtet waren. Dazu gebe es eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung. Wie sieht diese aus? Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit vorliegen?

Nach dem Ländererlass vom 17. Dezember 1965 stellte die parzellenweise Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Regel eine Betriebsaufgabe dar. Die Grundsätze für die parzellenweise Verpachtung haben seinerzeit auch dann Anwendung gefunden, wenn die Hofstelle zurückbehalten und nur die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht verschiedenen, sondern nur einem Pächter überlassen wurden. Die Versteuerung der dadurch an sich aufgedeckten stillen Reserven konnte nach damaliger Sichtweise der Finanzverwaltung nur unter Billigkeitsgesichtspunkten hinausgeschoben werden. In derartigen Fällen stimmte die Finanzverwaltung auf Antrag einer Betriebsfortführung zu, wenn die parzellenweise Verpachtung eine lediglich auf besonderen Umständen beruhende, vorübergehende Maßnahme war, der Pächter die Absicht hatte,...