Für die forstwirtschaftliche Nutzung können Sie die §-13a-Besteuerung nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr müssen Sie hier die tatsächlichen Einnahmen ansetzen und die Betriebsausgaben gegenrechnen (sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
Bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen bis 50 ha können Sie auch pauschale Betriebsausgaben abziehen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes. Wird Holz auf dem Stamm verkauft, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.
Soweit Sie den Waldkauf mit einem Kredit finanziert haben, sind die Finanzierungskosten, das heißt die Zinsen, Betriebsausgaben. Nun sollten Sie selbst bzw. Ihr Steuerberater oder die Landwirtschaftliche Buchstelle prüfen, was für Sie günstiger ist: die tatsächlichen Betriebsausgaben ansetzen oder die Ausgabenpauschale wählen.