Wochenblatt-Leserin Kim G. in F. ist an einer Photovoltaik (PV)-Anlage mit 22 kW beteiligt. Seit 2022 brauchen die Erlöse von Anlagen unter 30 kWp nicht mehr versteuert zu werden. Muss sie dem Finanzamt belegen, dass sie den Erlös der PV-Anlage bekomme? Kann das Finanzamt einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister verlangen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, kann informieren: Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen gilt nicht nur für jede Person, sondern auch für eine Beteiligung an einer Anlage. Steuerlich spricht man von Mitunternehmerschaften. Für steuerliche Zwecke ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) maßgeblich.
In Steuererklärung mitteilen
Wir empfehlen, bei der Steuererklärung für 2022 dem Finanzamt mitzuteilen, dass keine Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) mehr abgegeben wird, weil die Anlage unter 30 kWpeak liegt. Weil Sie sich auf eine für Sie günstige Befreiungsvorschrift berufen, sind Sie im Zweifel gehalten, den Nachweis dafür zu erbringen. Das Finanzamt kann einen Auszug aus dem Marktstammdatenregister verlangen.
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(Folge 47-2023)