Wochenblatt-Leser Oskar G. in C. besitzt zwei elf Jahre alte betriebliche Photovoltaik-Anlagen: 29,98 und 16 kWp. Wenn er dafür ab 1. Januar 2023 die Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt, werden sie wohl ins Privatvermögen überführt. Muss er dann Entnahmegewinne versteuern?
Steuerberater Arno Ruffer vom WLV nimmt Stellung: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage – die Einnahmen aus kleineren Photovoltaikanlagen ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei sind. Bei Einfamilienhäusern gilt die Grenze von 30 kW (peak), wobei auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird.
30kWp je Anlage
Allerdings werden nur PV-Anlagen von höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen steuerfrei sein.Wir gehen davon aus, dass im Laufe des Jahres 2023 das Bundesfinanzministerium ein Erläuterungsschreiben zur praktischen Umsetzung dieser Steuerbefreiung veröffentlichen wird.
Zurzeit gehen wir davon aus, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Ihrem Falle keine steuerpflichtige Entnahme der PV-Anlage droht.
Lesen Sie mehr:
(Folge 3-2023)