Wochenblatt-Leserin Christiane K. fragt: Vor zwei Jahren starb mein Mann. Der Hof wurde unserem Sohn übertragen. Ich bekomme ein Altenteil. Laut Finanzamt muss ich keine Erbschaftsteuer zahlen. Ich hatte einen Steuerberater für die Erstellung der Steuererklärung beauftragt. Er stellt mir rund 3000 € in Rechnung. Das erscheint mir sehr hoch, zumal ich nichts geerbt habe. Ist dieser Betrag gerechtfertigt?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Eine Steuerberaterrechnung müssen Sie dann bezahlen, wenn Sie den Steuerberater mit der Feststellungserklärung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bzw. mit der Erbschaftsteuererklärung beauftragt haben. Das Finanzamt hat Sie aufgefordert, eine solche Erklärung abzugeben, sodass Sie dazu verpflichtet waren und dementsprechend eine Leistung des Steuerberaters in Anspruch genommen haben. Regelmäßig muss man nach einem Erbgang zwei Steuererklärungen abgeben. Einmal zur Feststellung der Bewertungsgrundlagen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und eine Erbschaftsteuererklärung.
Rechnung nach Gegenstandswert
Die Höhe der Steuerberaterrechnung bemisst sich nach dem Gegenstandswert und einem Zehntelsatz einer vollen Gebühr. Bei der Feststellungserklärung ist der Gegenstandswert der Rechnung der erklärte Wert, mindestens jedoch 25.000 €. Für die Erbschaftsteuererklärung ist der Gegenstandswert der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16.000 €.
Ohne Vorlage der Rechnung können wir nicht deren Ordnungsmäßigkeit prüfen. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass sich die Höhe der Steuerberatergebühren nach dem Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit richten muss. Im Allgemeinen ist eine sogenannte Mittelgebühr gerechtfertigt. Diese läge bei der Feststellungserklärung bei 10/20 und bei der Erbschaftsteuererklärung bei 6/10 einer vollen Gebühr.
Lesen Sie mehr:
(Folge 25-2023)