Wochenblatt-Leser Richard V. in M. fragt: Bei unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Flächen rechnet der Gesetzgeber mit etwa zehnfach höheren Grundsteuerwerten gegenüber den Einheitswerten. Gilt das auch für mein Wohnhaus?
Rebecca Kopf, Redaktion, kann informieren: Nach dem Grundsteuerreformgesetz von 2019 werden ab 2025 keine Einheitswerte mehr festgestellt. An ihre Stelle treten die neuen Grundsteuerwerte.
Der Grundsteuerwert bei Wohnimmobilien richtet sich in erster Linie nach dem aufstehenden Gebäude und auch nach dem Wert von Grund und Boden. In die Berechnung fallen die Grundstücksfläche, die Grundstücksart (Ein- oder Zweifamilienhaus), die Wohnfläche, die gesetzlich festgelegte Nettokaltmiete, das Alter des Gebäudes und weitere Parameter. Durch die Wertentwicklung ist davon auszugehen, dass die Grundsteuerwerte für Häuser viel höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.
Grundsteuermesszahl abgesenkt
Zur weiteren Berechnung der Grundsteuer braucht es die Steuermesszahl. Die Steuermesszahl wird ab 2025 allerdings kräftig abgesenkt. Aktuell variiert die Grundsteuermesszahl. Die meisten liegen bei 3,5 ‰. Künftig beträgt die Steuermesszahl nur noch 1/10 vom aktuellen Wert, nämlich 0,31 ‰ für Wohngrundstücke. Wenn man den (erhöhten) Grundsteuerwert mit der (deutlich abgesenkten) Steuermesszahl multipliziert, ergibt sich der Steuermessbetrag.
Tipp: Wenn Sie wissen möchten, wie sich die Grundsteuerreform auf Ihr Einfamilienhaus ausgewirkt hat, können Sie das über einen Vergleich des bisherigen und neuen Grundsteuermessbetrags feststellen. Darauf weist Dipl.-Ing. Klaus Müller, Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger, Warendorf, hin.
Hebesatz der Gemeinde entscheidend
Die Gemeinde wendet auf den neuen Grundsteuermessbetrag ihren Hebesatz an. Erst daraus ergibt sich die für Sie zu zahlende Grundsteuer.
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(Folge 43-2023)