Wochenblatt-Leserin Monika H. fragt: Unsere Hofstelle (nicht in der Höfeordnung, 6 ha verpachtete Nutzfläche, Nebenerwerb) umfasst ein Einfamilienhaus, ein Wirtschaftsgebäude, einen Garten und eine Scheune, in welche eine Wohnung eingebaut wurde. Unsere beiden Söhne führen diesen Hof nicht weiter. Wir wollen sie zu gleichen Teilen als Erben einsetzen. Wie sollten wir vorgehen, um möglichst wenig Steuern zu zahlen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Sie wollen für Ihren Hof im Nebenerwerb eine testamentarische Regelung des Inhalts haben, dass jedes der Kinder einen Teil des Hofes erhält. Nach Ihrem Tode würde eine Erbengemeinschaft entstehen. Wollen Sie beispielsweise, dass ein Sohn die Hofstelle mit dem Einfamilienhaus, den Wirtschaftsgebäuden und die landwirtschaftlichen Flächen erhält und der andere die Scheune mit der eingebauten Wohnung und dem Garten erben soll, so ist dies steuerneutral nur möglich, wenn auch die verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Größe von 6 ha auf die Kinder aufgeteilt werden.
Freibetrag bei Erbschaftsteuer beachten
Sollten die Söhne nach dem Erbfall innerhalb von fünf Jahren die Flächen ganz oder teilweise veräußern, so kommt es unter Umständen zur Nachbelastung mit der Erbschaftsteuer. Bei der Erbschaftsteuer sieht das Gesetz pro Kind nach jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € vor.
Mit dieser Erbeinsetzung und der späteren Teilung der Erbengemeinschaft würden die Kinder landwirtschaftliches Betriebsvermögen behalten. Das gilt auch bezüglich der umgebauten Scheune, weil anzunehmen ist, dass Sie diese Scheune vor dem Umbau nicht aus dem steuerlichen Betriebsvermögen entnommen haben. Zieht das erbende Kind später selbst in diese Wohnung ein, kommt es zu einer steuerpflichtigen Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Wir empfehlen zu prüfen, ob es sinnvoll ist, möglichst zeitnah durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt die umgebaute Scheune mit der Wohnung und dem Garten aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen, weil in der Tendenz die spätere Entnahme mehr Steuern auslösen dürfte.
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(Folge 48-2022)