Wochenblatt-Leser Paul M. in C. fragt: Ich (77, Witwer) bin gesundheitlich angeschlagen. Wenn mein Sohn von mir erbt, wie sieht es dann mit der Erbschaftsteuer aus? Welches Erbe (Wohnhaus, landwirtschaftlicher Betrieb) wäre erbschaftsteuerfrei?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, informiert: Die Freibeträge bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer sind identisch und betragen je Kind 400 000 €.
Einfamilienhaus ist begünstigt
Die Vererbung des Familienwohnheims wäre erbschaftsteuerfrei bei Wohnungen/Häusern bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Familienwohnheims ist, dass der Sohn zehn Jahre nach dem Erbfall das Haus selbst bewohnt.
Behaltensfrist fünf Jahre
Besitzen Sie außerdem einen landwirtschaftlichen Betrieb, so ist der Betrieb im Erbgang begünstigungsfähig. Das heißt: Werden vom Sohn die Flächen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbgang ganz oder teilweise nicht verkauft, wird dafür keine Erbschaftsteuer festgesetzt.
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(Folge 51/52-2023)