Wochenblatt-Leser Manuel T. fragt: Ich bin Nebenerwerbslandwirt, 56 Jahre, und möchte ein Testament erstellen. Meine Lebensgefährtin und ich sind kinderlos. Ich möchte ihr gerne das Haus mit Hoffläche (keine Höfeordnung) vererben und die Flächen meinem Patenkind. Wie stellt sich die steuerliche Belastung dar? Wäre es vorteilhaft, vorab zu heiraten bzw. das Haus/Hoffläche aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Um es vorweg zu sagen: Aus schenkungsteuerlicher Sicht ist es sinnvoll, wenn Sie Ihre jetzige Lebensgefährtin heiraten. Übertragen Sie heute das Wohnhaus an Ihre Frau, dann müssen Sie mit keiner Einkommensteuerbelastung rechnen, wenn Sie lediglich das private Betriebsleiterhaus mit der privatisierten Fläche übertragen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie die gesamte Hofparzelle, die auch die Wirtschaftsgebäude mitumfasst, an Ihre Frau übertragen. Dann käme es zu einer Entnahme aus Betriebsvermögen und Sie müssten den Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich Teilwert) und dem historischen Buchwert als laufenden Gewinn versteuern.
60.000 € Steuerbelastung oder steuerfrei
Schenkungsteuerlich gehört Ihre Partnerin in die Schenkungsteuerklasse III mit einem persönlichen Freibetrag von 20.000 €. Der Eingangssteuersatz beträgt 30 %. Bei angenommenem Wohnhaus-Wert von 220.000 € und einem Freibetrag von 20.000 € wäre der Betrag von 200.000 € steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Erwerb von 200.000 € wäre dann mit 30 % zu versteuern, das macht eine Steuerbelastung von 60.000 € aus. Bei verheirateten Paaren wäre die Übertragung bzw. Vererbung des Familienheims steuerfrei.
Soweit Sie die landwirtschaftlichen Flächen dem Patenkind vererben, sind die Flächen begünstigungsfähig, das heißt, wenn das Patenkind die Flächen fünf bzw. sieben Jahre lang nicht komplett oder teilweise verkauft, wird keine Erbschaftssteuer erhoben.
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(Folge 23-2023)