Wochenblatt-Leserin Ines G. in R. fragt: Im Jahr 2019 erbte ich von einem entfernten Verwandten ein Wohnhaus und 5 ha Ackerland – ein ehemaliger Nebenerwerbshof, seit Jahrzehnten verpachtet. Für das Haus zahlte ich 40 000 € Erbschaftsteuer, war das korrekt? Wegen des Renovierungsstaus will ich das Wohnhaus verkaufen. Muss ich auf den Verkaufserlös Einkommensteuer zahlen? Ich bin 58 Jahre alt.
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, informiert: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden im Erbgang begünstigt. Solange die landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht innerhalb von fünf Jahren abverkauft werden, entsteht keine Erbschaftsteuer. Das gilt auch für die von Ihnen geerbten 5 ha Ackerland.
Ehemals selbst bewohnte Wohnhäuser sind bei entfernt Verwandten bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt - egal, ob es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob die Landwirtschaft bereits aufgegeben wurde oder nicht.
Erbschaftsteuer-Freibeträge
Aus der Frage ergaben sich nicht die bewertungsrechtlichen Parameter für das Wohnhaus und auch nicht der Verwandtschaftsgrad. Wir unterstellen deshalb, dass der Erwerb in die Steuerklasse III mit einem Eingangssteuersatz von 30 % und einem persönlichen Freibetrag von 20 000 € gefallen ist. Hier wird die Erbschaft mit 30 % besteuert.
Dazu ein Beispiel: Wurde das Einfamilienhaus mit 170 000 € bewertet, fallen 150 000 € in die Steuerpflicht. 30 % Erbschaftsteuer machen 45 000 € aus.
Verkauf von Privatvermögen
Wollen Sie heute das Wohnhaus wegen des Renovierungsstaus verkaufen, stellt sich hier die Frage, wann Ihre Rechtsvorgängerin das Haus erworben bzw. gebaut hat. Sind mehr als zehn Jahre vergangen, entsteht beim Verkauf keine Einkommensteuer.
Anders: Verkauf von Betriebsvermögen
Etwas anderes gilt für das Ackerland. Ist das Ackerland steuerliches Betriebsvermögen, können Sie hier in der Tat beim Verkauf den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, weil Sie bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings können Sie die Steuerermäßigung nur einmal im Leben beanspruchen.
Beim Verkauf des Ackerlandes innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbgang kommt es regelmäßig zu einer Erbschaftsteuernachzahlung, weil dann der Verkaufspreis (steuerlich Liquidationswert) abzüglich von 10 % angesetzt und die Steuerermäßigung anteilig zurückgeführt werden.
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(Folge 41-2023)