Ihre Tochter fällt schenkungssteuerlich in die Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 €. Die Schenkung ist mit dem Bodenrichtwert für das landwirtschaftliche Grundstück zu bewerten. Bei einer Fläche von 12.000 m2 und Fehlen anderer Vorschenkungen dürfte Schenkungsteuer nicht entstehen.
Eine andere Frage ist, ob Einkommensteuer fällig wird. Die Schenkung an Ihre Tochter bewirkt bei Ihnen eine steuerpflichtige Entnahme. Die Entnahme ist mit dem Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) zu bewerten. Liegt der Verkehrswert über dem Buchwert (achtfache Ertragsmesszahl), entsteht bei Ihnen ein laufender, nicht begünstigter Entnahmegewinn.
Des Weiteren wäre an sich bei Ihrer Tochter ein privates Veräußerungsgeschäft anzunehmen. Praktischerweise entsteht bei Ihrer Tochter aber keine Einkommensteuer, weil das Finanzamt in der Regel den Veräußerungspreis, den Ihre Tochter erzielt, bei Ihnen als Entnahmewert ansetzt und dieser die Anschaffungskosten Ihrer Tochter darstellt.
Der Verkauf direkt an den Nachbarn dürfte steuerlich günstiger sein. Zwar ist bei Ihnen durch den Verkauf ein laufender steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis ./. Buchwert) anzusetzen, durch die Bildung einer §-6b-Rücklage können Sie den Gewinn rechnerisch jedoch auf fünf Jahre verteilen. Die Bildung einer §-6b-Rücklage in Höhe von 4/5 des Veräußerungserlöses und deren Auflösung in Höhe von 1/4 jährlich bewirkt diese Verteilung. Allerdings müssen Sie für jedes Jahr, in dem die §-6b-Rücklage Bestand hat, einen Gewinnzuschlag von 6 % des Rücklagevolumens vornehmen.
Soweit die Geldschenkung an Ihre Tochter unterhalb des persönlichen Freibetrages von 400.000 € liegt, entsteht bei Ihrer Tochter keine Schenkungsteuer. Außerdem spart diese Variante für Sie die Notar- und Grundbuchgebühren, weil im Allgemeinen der Erwerber die Kosten übernimmt.
Die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer schließen sich gegenseitig aus, sodass bei einer Schenkung des Grundstücks an Ihre Tochter keine Grunderwerbsteuer anfällt. Alle Grundstückserwerbe durch Personen, die mit Ihnen in direkter Linie verwandt sind, sind grunderwerbsteuerfrei.