Durch die Umwidmung Ihres Ackerlandes zu Bauland werden solche Grundstücke als Grundvermögen bewertet, wenn ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn in absehbarer Zeit anzunehmen ist, dass sie anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, insbesondere als Bauland. Unter „absehbarer Zeit“ ist ein Zeitraum von bis zu sechs Jahren zu verstehen. In beiden Fällen fällt das Ackerland unter die Grundsteuer B. Auch die Grundsteuer B ist bei einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Betriebsausgabe. Die Grundsteuer A dagegen wird für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen festgesetzt.
Es gibt nur eine Ausnahme für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die Existenzgrundlage für die Betriebe bildet. Bei verpachteten Betrieben und Kleinbetrieben ist diese Existenzbedingung aber nicht gegeben, sodass Sie sich, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, gegen die höhere Grundsteuer nicht wehren können.
Ob Sie gezwungen werden können, die 3 ha Acker zu verkaufen, ist eine baurechtliche Frage, die Sie mit einem Experten abklären sollten. Beachten Sie dazu die Frage und Antwort in Folge 40 auf Seite 8 „Gewerbegebiet: Acker verkaufen?“.