Wochenblatt-Leser Richard E. fragt: Meinen Hof im Landschaftsschutzgebiet habe ich 1990 gekauft. Ich betreibe eine Hobbytierhaltung. Das Finanzamt ordnet die Flächen als Betriebsvermögen zu Grundsteuer A ein. Entstehen mir bei einer Vererbung bzw. Veräußerung durch eine Änderung ins Privatvermögen steuerlich Nachteile?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Im Fall der „Hobbylandwirtschaft“ ist die erworbene Fläche im Landschaftsschutzgebiet dem einkommensteuerlichen Privatvermögen zuzuordnen, weil Sie dort zum einen wohnen und zum anderen die Fläche von Ihnen nicht aktiv im Rahmen eines Erwerbsbetriebes bewirtschaftet wird.
Landwirtschaftliche Nutzung
Die Einordnung als landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Bewertung für die Feststellung zur Grundsteuer zum 1. Januar 2022 erfolgt unabhängig von der einkommensteuerlichen Einordnung als Privat- oder Betriebsvermögen. Wenn Sie zur Grundsteuer A veranlagt werden, wäre auch folgerichtig im Erbgang von einer landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Solange diese Flächen fünf Jahre lang nach dem Erbgang nicht veräußert werden, würde keine Erbschaftsteuer festgesetzt werden. Sollten die Flächen verkauft werden, so entstünde keine Einkommensteuer, weil sich die Flächen offenbar im steuerlichen Privatvermögen befinden und die Spekulationsfrist von zehn Jahren bereits verstrichen ist.
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(Folge 32-2023)