Das grüne Nummernschild und damit die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für einen Schlepper setzt seine Verwendung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb voraus.
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten. Ein solcher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der Betrieb braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Erforderlich ist aber eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen.
Flächenbewirtschaftung und Marktauftritt
Bei Ihnen handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, so ist eine nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen dann zu bejahen, wenn die Flächenbewirtschaftung hinsichtlich des Arbeitseinsatzes, der Investitionen sowie des erzielbaren Ertrags einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhält. Als zusätzliches Merkmal ist ein erkennbarer Marktauftritt erforderlich. Dieses Merkmal dient der Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung.
Konkret stellt sich die Frage, ob Sie beispielsweise das Heu abgeben oder ob Sie die Agrarförderung in Anspruch nehmen. Nur dann läge ein erkennbarer Auftritt für den Markt vor und damit die Voraussetzung für die Steuerbefreiung.
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