Wochenblatt-Leserin Terese A. in F. fragt: Mein Mann starb vor vier Jahren (2019) und ich erbte seinen verpachteten Nebenerwerbshof (nicht in der Höfeverordnung). Die Hofstelle habe ich 2020 veräußert. Den Teil Betriebsvermögen musste ich versteuern. Das Ackerland, 7 ha, möchte ich jetzt meiner Tochter schenken. Werden in dem Fall auch Steuern für mich anfallen? Muss meine Tochter mit Steuerbelastung rechnen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Wir nehmen an, dass sich der verpachtete Nebenerwerbshof im steuerlichen Betriebsvermögen befand. Durch den Erbfall 2019 führten Sie die steuerlichen Werte (= Buchwerte) Ihres Mannes fort, sodass durch den Erbgang keine Einkommensteuer anfiel. Entsprechendes gilt bei der Erbschaftsteuer. Auch verpachtete Betriebe gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen.
Fünf-Jahres-Frist
Solange die Flächen fünf Jahre lang nach dem Erbgang nicht veräußert werden, fällt keine Erbschaftsteuer an. Nicht begünstigungsfähig ist die Hofstelle – soweit das Wohnhaus betroffen ist. Hier stand Ihnen nach Ihrem Ehemann ein persönlicher Freibetrag von 500 000 € zur Verfügung.
Einkommensteuer bei Betriebsverkauf
Haben Sie nunmehr 2020 die Hofstelle verkauft, fällt Einkommensteuer an – soweit steuerliches Betriebsvermögen betroffen ist. Der Erlös aus dem Verkauf ist als laufender Gewinn zu versteuern.
Neben der Einkommensteuer kann unter Umständen auch Erbschaftsteuer anfallen, weil Sie gegen die Behaltenspflicht von fünf Jahren verstoßen haben. Durch den Verkauf des begünstigungsfähigen Vermögens (Hofstelle ohne Flächen) 2020, also im ersten Jahr nach dem Erbgang, bleibt es nur bei 1/5 bei der Freistellung. Bezüglich der 4/5 – bezogen auf die Hofstelle (ohne Wohnhaus und Flächen) – kommt es zur Nachbewertung und Nachversteuerung mit der Erbschaftsteuer.
Erbschaftsteuer: 400 000 € frei für Kinder
Sollten Sie nun, im vierten Jahr nach dem Erbgang, die Flächen Ihrer Tochter schenken, dann beginnt eine neue Frist von fünf Jahren. Die Übertragung ist von der Schenkungsteuer freigestellt, solange Ihre Tochter die Flächen in dieser Zeit nicht vollständig oder zum Teil verkauft. Für das nicht begünstigungsfähige Vermögen, wie Bargeld und Wertpapiere oder Mietshäuser, hat Ihre Tochter bei der Erbschaftsteuer einen Freibetrag in Höhe von 400 000 €.
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(Folge 39-2023)