Wochenblatt-Leserin Margit B. in H. hat 2019 einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Alle Flächen sind seit 2018 verpachtet. Nun soll in der Nähe eine Windkraftanlage (WKA) gebaut werden; eines der Windräder soll auf meiner Fläche stehen. Der Betreiber möchte die Fläche pachten, lieber aber noch, dass ich mich am Windpark beteilige. Welche Folgen hätte das auf die Einkommen-, Erbschaft- und Grundsteuer?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Bei der Einkommensteuer wäre die Überlassung der Flächen unschädlich, wenn nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche betroffen wären. Bei einer Beteiligung am Windpark würden die Flächen zum Buchwert – also ohne Aufdeckung von stillen Reserven – vom landwirtschaftlichen zum Betriebsvermögen des Windparks wechseln.
Erbschaftsteuer
Die Vererbung verpachteter landwirtschaftlicher Flächen ist bei der Erbschaftsteuer begünstigt. Das heißt, regelmäßig wird keine Erbschaftsteuer festgesetzt. Voraussetzung ist, dass die Flächen fünf Jahre nicht verkauft oder nicht außerlandwirtschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
Die Überlassung der ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Windparkbetreiber bzw. die Beteiligung an einem Windpark, zum Beispiel als Kommanditist, wären schädlich. Sind allerdings bereits fünf Jahre verstrichen, hätten Sie die erbschaftsteuerliche Behaltensfrist erfüllt. Die Flächen würden dann zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert, sondern mit dem Bodenrichtwert abzüglich 10 % nachbewertet und dann zu 85 % von der Erbschaftsteuer freigestellt. Für die steuerpflichtigen 15 % wäre der persönliche Freibetrag in Abzug zu bringen. Bei einer Behaltefrist von sieben Jahren wären es 100 %.
Grundsteuer
Schließlich sind bei der ab 2025 geltenden Grundsteuer die Flächen für die Nutzung der Windenergie mit einem Wert von 59,58 € pro Ar x Vervielfältiger von 18,6 zu bewerten. Unter Umständen können Sie die höhere Grundsteuerbelastung im Rahmen des Pachtvertrages an den Pächter weitergeben.
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(Folge 49-2023)