Dagegen wird wenig einzuwenden sein. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bankgebühren dann unzulässig, wenn sie für eine Leistung verlangt werden, die vor allem im Interesse der Bank liegt. So kippte der BGH zum Beispiel Bearbeitungsgebühren für die Führung eines Darlehenskontos, weil dies der Buchhaltung der Bank dient, während der Kunde ein gesondertes Darlehenskonto gar nicht braucht (Az. XI ZR 388/10). Laut diesem Urteil trifft das aber nicht zu für eine Saldenbestätigung, die der Kunde von sich aus verlangt, um sie irgendwo vorlegen zu können – so wie in Ihrem Fall. Wehren könnten Sie sich gegen die Gebühr, wenn sie viel zu hoch wäre. Tatsächlich geben einige Banken die Saldenbestätigung gratis heraus, andere jedoch verlangen sogar 30 € dafür. Die Bankgebühr wäre demnach nicht überteuert. Sie können diese Kosten aber vermeiden. Denn es gibt keinen Grund, warum Sie als Betreuer eine förmliche Bankauskunft vorlegen sollen, um das Vermögensverzeichnis zu belegen. Es sollte reichen, die Kontostände zum verlangten Stichtag mit Kontoauszügen nachzuweisen. Da auch die einzelnen Buchungen mit Datum im Auszug stehen, ist der Kontostand zum Stichtag leicht auszurechnen. Alternativ können Sie bei einem Onlinekonto eine Umsatzübersicht mit Kontostand zum gewünschten Stichtag ausdrucken. So können Sie ein Dokument vorlegen, auf dem der Briefkopf der Bank prangt. Sollte das nicht reichen, können Sie damit zur Bank gehen und den Saldenstand per Stempel bestätigen lassen.