Wochenblatt-Leserin Michaela D. in L. fragt: Einen Teil unseres Grundstücks nutzen wir für ein Wohngebäude, mehr als die Hälfte als Gemüsegarten und Obstwiese. Die Fläche ist nicht befahrbar und kann auch nicht bebaut werden. Bei der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt uns das gesamte Grundstück mit dem üblichen Quadratmeterpreis. Ist das richtig?
Rebecca Kopf, Redaktion, kann informieren: Maßgeblich sind die Angaben des Sachdatenauszuges für Ihr Grundstück. Diesem Dokument ist zum Beispiel zu entnehmen, ob es sich etwa um eine Fläche der Land- und Forstwirtschaft oder gegebenenfalls um baureifes Land handelt, und wie hoch der Bodenrichtwert je Quadratmeter ist. Diese Angaben wird das Finanzamt sicherlich zugrunde legen.
Garten: Grundsteuer B
Mit der Reform der Grundsteuer werden alle Gebäude und -teile einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens, die dem Wohnen dienen, dem Grundvermögen zugeordnet. So sind Wohngebäude mit der dazugehörigen Fläche, dem Garten, Garagen und Stellplätzen im Grundvermögen wie Ein- und Zweifamilienhäuser zu bewerten und unterliegen der Grundsteuer B. Der Grundsteuer B unterliegen noch die Flächen, die anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Auch ein Nutzgarten wird den Wohngebäuden und damit der Grundsteuer B zugerechnet. Die Flächen werden mit dem üblichen Quadratmeterpreis berechnet.
Grundsteuer A: Erwerbsmäßiger Gartenbau
Etwas anderes wäre der Fall, wenn dieses Grundstück zum 1. Januar 2022 tatsächlich gärtnerisch genutzt wurde – etwa weil dort Blumen, Zierpflanzen oder auch Baumschulgehölze angebaut werden. Eine gärtnerische Nutzung läge nur dann vor, wenn Flächen zum (erwerbsmäßigen) Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, dem Obstbau oder als Baumschule genutzt werden. Dann wäre die Fläche dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und der Grundsteuer A zuzuordnen und als gärtnerische Nutzung zu bewerten.
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(Folge 8-2023)