Ob die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Fläche) oder Grundsteuer B (Grundvermögen) berechnet wird, richtet sich nach der Einheitsbewertung. Hier gilt der Grundsatz, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen immer als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind.
Grundsteuer B wird dann fällig, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
– die Flächen sind in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen,
– die sofortige Bebauung ist rechtlich und tatsächlich möglich und
– die Bebauung hat in einem benachbarten Bereich innerhalb des Plangebietes bereits begonnen oder ist schon durchgeführt.
Handelt es sich bei den Flächen allerdings um die Hofstelle und mit ihr in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende Hof- und Gebäudeflächen, gilt die Besonderheit, dass diese Flächen bis zu einer Größe von insgesamt 1 ha weiter zum landwirtschaftlichen Vermögen zählen.
Durch die Umwidmung der landwirtschaftlichen Flächen ins Grundvermögen erfolgt keine automatische Entnahme aus dem Betriebsvermögen. Die potenziellen Bauflächen bleiben also bis zur Veräußerung land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Besonderheiten gibt es bei der neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten umfangreiche Steuerbefreiungen. Allerdings gelten sie nur für den Wirtschaftsteil sowie für selbst bewirtschaftetes Bauland oder Bauerwartungsland. Steuerschädlich wäre eine Verpachtung des Baulandes oder Bauerwartungslandes.