Wenn Sie 2007 den Hof bzw. die landwirtschaftliche Fläche im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich den Nießbrauch vorbehalten haben, sind steuerlich gesehen zwei Betriebe entstanden. Ein ruhender Betrieb in der Hand Ihres Sohnes und ein aktiver Betrieb in Ihrer Hand, in der des Nießbrauchers.
Das Entstehen eines zweiten Betriebes durch die Bestellung des Nießbrauchs hat für die Zuordnung der Flächen zum Eigentümer keine Bedeutung. Werden die Flächen heute verkauft, hat Ihr Sohn den Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und dem Buchwert andererseits zu versteuern.
Er hat aber die Möglichkeit, die so aufgedeckten stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter (Flächen, Wirtschaftsgebäude) zu übertragen oder in eine steuerfreie 6b-Rücklage einzustellen. Die 6b-Rücklage müsste der Sohn innerhalb von vier Jahren nach dem Flächenverkauf auflösen und in die Ersatzwirtschaftsgüter reinvestieren.