Eine Überführung aus dem steuerlichen Betriebs- in das Privatvermögen ist nur beim sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen möglich. Das heißt, Flächen, die Sie selbst bewirtschaften, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen und können nicht in das Privatvermögen überführt werden. Da Sie Ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen aber seit Jahren verpachtet haben, können Sie die Entnahme gegenüber dem Finanzamt erklären. Dann müssen Sie den Verkehrswert der Fläche (steuerlich: Teilwert) abzüglich des Buchwertes (das ist in der Regel die achtfache Ertragsmesszahl der Fläche ) als laufenden Entnahmegewinn versteuern. U
nter Umständen kann es sinnvoll sein, wenn Sie eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklären. Mit der Betriebsaufgabe würden Sie sämtliche landwirtschaftlichen Flächen und die Hofstelle vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführen. Dazu steht Ihnen ein persönlicher Freibetrag von bis zu 45.000 € zur Verfügung und ein ermäßigter Steuersatz.
Folge 51-52/2019