Wochenblatt-Leser Heinz T. in N. verpachtet landwirtschaftliche Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA). Zählen diese Flächen steuerlich noch zum Betriebsvermögen? Wie versteuert er die Pacht dieser Flächen? Wie werden solche Grundstücke im Erbfall steuerlich behandelt?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft ist zu sagen: Die Überlassung von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Windpark stellt nach einem Erlass des Landesamtes für Steuern aus Bayern keine wesensfremde Nutzung der Grundstücke dar, weil die Flächen nicht dauerhaft dem Erzeugungsprozess entzogen werden. Regelmäßig sind die Pächter verpflichtet, die Grundstücke nach Ablauf der Pachtzeit als landwirtschaftliche Nutzfläche wiederherzustellen. Damit zählen ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen auch nach der Verpachtung an einen Windpark zum Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Die Verpachtung einzelner ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen an einen Windpark ist einkommensteuerpflichtig, und zwar im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Bewertung im Erbfall als Grundvermögen
Bei der Bewertung dieser Flächen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. im Erbfall werden regelmäßig diese Flächen dem Grundvermögen zugeordnet. Das Grundvermögen wird mit dem aktuellen Bodenrichtwert bewertet. Diese Flächen sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht begünstigungsfähig. Das heißt, sobald der persönliche Freibetrag (bei Kindern 400 000 € pro Kind und Elternteil) verbraucht ist, kann Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entstehen.
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(Folge 45-2023)