Axel K. in S. fragt: Für die Neubemessung der Grundsteuer muss ich sämtliche Daten über meine Grundstücke eigenständig und digital an das Finanzamt schicken. Gegen eine Gebühr übernimmt dies auch die Buchstelle bzw. ein Steuerberater. Müssten die erforderlichen Grundstücksdaten nicht ohnehin schon beim Finanzamt vorliegen und bekomme ich die Gebühr von der Steuer erstattet?
Die Antwort dazu kennt Arno Ruffer, Steuerberater bei der Buchstelle, Münster: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die jetzige Einheitsbewertung, die aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. aus dem Jahr 1935 (neue Länder) stammt, nicht verfassungsgemäß ist. Die Einheitswerte können deshalb für Grundsteuerzwecke nicht mehr herangezogen werden.
Elektronische Steuererklärung
Elektronische Steuererklärung: Das Grundsteuerrecht muss aufgrund dieser Entscheidung grundlegend überarbeitet werden. Die Anwendung des neuen Grundsteuerrechts macht es erforderlich, dass jeder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum Stichtag 1. Januar 2022 für Zwecke der Grundsteuer neu bewertet wird. Hierzu verlangt die Finanzverwaltung die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung. Die Steuererklärung muss in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 jeder Grundstückseigentümer elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Über „Mein ELSTER“ (www.elster.de) steht ab dem 1. Juli 2022 ein kostenfreier Zugang zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung zur Verfügung. Die Grundstückseigentümer können auch Steuerberater bzw. die Landwirtschaftliche Buchstelle mit dieser Arbeit beauftragen.
Datenbank mit Geodaten: Der Vollzug der Steuergesetze ist Ländersache. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es unklar, ob die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen – vergleichbar mit anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Hessen – eine Datenbank mit den Geodaten freischalten wird. Wir befürchten, dass Landwirte (und Verpächter von landwirtschaftlichen Flächen) selbst die erforderlichen Grundstücksdaten für die Steuererklärung wie Gemarkung der Flurstücke, die Flur, Flurstücksnummer, Nutzungsart, Flächengröße und Ertragsmesszahl beschaffen müssen.
Keine Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigung: Den Aufwand für die Steuererklärung erhalten Sie nicht vom Finanzamt erstattet. Bei der Grundsteuer A, die landwirtschaftliche Betriebe und Verpächter zahlen, ist aber der Aufwand für die Grundsteuererklärung bei der Einkommensteuer abziehbarer Aufwand.
Grundsteuer berechnen: Die neuen Werte werden ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden als Grundlage zur Bemessung der Grundsteuer verwendet. Ob durch die Grundsteuerreform höhere Kosten auf die Grundstückseigentümer zukommen, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sicher sagen. Die Grundsteuer berechnet sich auch künftig in drei Schritten: Grundsteuerwert x Ertragsmesszahl (Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille) x Hebesatz der Gemeinde. Die Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wurde von gegenwärtig 6 Promille auf 0,55 Promille abgesenkt. Damit soll den höheren Grundsteuerwerten Rechnung getragen werden. Unbekannt sind aber die Hebesätze der Gemeinden, die diese 2024 bzw. 2025 beschließen werden.
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(Folge 16-2022)