Wochenblatt-Leser Norbert B. in R. fragt: Bisher galt meine landwirtschaftliche Tätigkeit als Liebhaberei. Jetzt mache ich aufgrund einer vertraglichen Landschaftspflege wieder „langfristig“ Gewinn und soll eine Steuererklärung abgeben. Von den Flächen kann ich aktuell nichts ernten. Kann ich Verluste geltend machen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: Wird die Tätigkeit als Landwirt etwa aufgrund anhaltender Verluste von einem bestimmten Zeitpunkt an als nicht mehr einkunftsrelevanter „Liebhabereibetrieb“ angesehen, führt dies nicht automatisch zu einer Zwangsbetriebsaufgabe. Vielmehr bleiben erst einmal die Verluste steuerlich unberücksichtigt.
Bei positiver Totalgewinnprognose
Erzielen Sie durch Landschaftspflege wieder Gewinne, so werden die Verluste für vorangegangene Jahre bei einer positiven Totalgewinnprognose für künftige Jahre durch das Finanzamt anerkannt. Für frühere Veranlagungszeiträume kann das Finanzamt den unberücksichtigt gebliebenen Verlust nachträglich durch Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide erfassen. Erzielen Sie in einem Jahr hingegen Verluste, so werden diese entweder mit anderen Einkünften verrechnet oder auf die früheren Jahre zurück- oder auf die künftigen Jahre vorgetragen.
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(Folge 37-2023)