Wochenblatt-Leserin Uta L. in H. fragt: Wie wird bei Schenkung ein Erbbaurecht steuerlich bewertet? Es handelt sich um Erbbaugrundstücke als Bauland, bei Übernahme sämtlicher Erschließungskosten durch den Erbbaurechtsnehmer, und um ein mit Erbbaulast beschwertes bebautes Grundstück. Bei beiden Varianten ist beim Heimfall ein Wertausgleich für die Immobilie vereinbart.
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, nimmt Stellung: In Erbbaurechtsfällen sind der Wert für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung des Erbbaugrundstücks erfolgt entweder im Vergleichswertverfahren oder, wenn Vergleichswerte nicht zur Verfügung stehen, durch Ansatz eines Bodenwertanteils und gegebenenfalls eines Gebäudewertanteils.
Zum abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks werden über die Restlaufzeit kapitalisierte Erbbauzinsen hinzugesetzt (sogenannter Bodenwertanteil).
Gebäudewertanteil nicht bei Entschädigungsvereinbarung
Hinzu kommt gegebenenfalls der abgezinste Gebäudewertanteil. Ein Gebäudewertanteil ist nur anzusetzen, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Gebäude bei Ablauf des Erbbaurechts nicht oder nicht mit seinem vollen Wert entschädigen muss. Der Betrag, der dann beim Erbbauberechtigten abgerechnet wird, ist dem Grundstückseigentümer zuzurechnen.
Augenscheinlich müssen Sie als Eigentümer des Grundstücks beim Heimfall (Rückübertragung an den Eigentümer) einen Wertausgleich leisten. Entspricht er dem vollen Wert des Erbbaurechts, wäre kein Gebäudewertanteil anzusetzen.
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(Folge 43-2023)