Buchführende Land- und Forstwirte erhalten häufig eine Entschädigung für die Einräumung des Rechts zur Aufstellung von Leitungsmasten, die sogenannte Mastentschädigung, in einem Betrag. Für die Entschädigung ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und der Betrag ist über 25 Jahre zu verteilen. Insoweit besteht eine Ausweispflicht in der Bilanz.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann für geringfügige und bedeutungslose Beträge aus Vereinfachungsgründen der Steuerpflichtige wählen, ob er die Zahlung auf 25 Jahre verteilt oder nicht. Als Maßstab gilt der Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410 €.
Bei Ihnen liegt die jährliche „Rate“ unter 410 €, sodass Sie unseres Erachtens mit Erhalt der Zahlung wählen können, ob Sie sie auf 25 Jahre verteilen oder nicht. Das bedeutet, Sie können nicht jährlich entscheiden, ob Sie den Restbetrag auflösen oder weiterhin nur den jährlichen Betrag von 400 € versteuern.